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Baumeister Ing. Wolfgang Panrok

Unabhängig.     Lösungsorientiert.     Verhandlungsstark.

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.+43 699 10 77 77 56

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Koordination

Planungs- und Baustellenkoordinator – BauKG

Für die Bestellung des Planungskoordinators und des Baustellenkoordinators ist laut BauKG (Baukoordinationsgesetz) der Bauherr verantwortlich.

Falls kein Planungskoordinator und/oder auch Baustellenkoordinator durch den Bauherrn bestellt wird, kann laut der OGH - Entscheidung (Beschluss des OGH vom 11.12.2003 zu 2 Ob 272/03v) dem Bauherrn, mitunter sogar auch schon bei Kleinbaustellen, die Kosten aus der Haftung bei Unfällen zugerechnet werden.

Planungskoordinator

Die Aufgaben des Planungskoordinators sind im BauKG § 4 (2) geregelt:

Der Planungskoordinator hat:

  1. die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts zu koordinieren,
  2. einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen,
  3. darauf zu achten, dass der Bauherr (oder sein Projektleiter, wenn ein solcher eingesetzt ist) den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan berücksichtigt,
  4. eine Unterlage für spätere Arbeiten zusammenzustellen,
  5. darauf zu achten, dass der Bauherr (oder sein Projektleiter, wenn ein solcher eingesetzt ist) die Unterlage für spätere Arbeiten berücksichtigt.

Darüber hinaus unterstützt der Planungskoordinator den Bauherrn i.d.R. auch bei der Erstellung der Vorankündigung gemäß BauKG § 6.

Baustellenkoordinator

Die Aufgaben des Baustellenkoordinators sind im BauKg § 5 geregelt:

(1) Der Baustellenkoordinator hat zu koordinieren:

  1. die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung,
  2. die Umsetzung der für die betreffende Baustelle geltenden Bestimmungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
  3. die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren.

(2) Der Baustellenkoordinator hat darauf zu achten, dass:

  1. die Arbeitgeber den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan anwenden,
  2. die Arbeitgeber die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung anwenden,
  3. die auf der Baustelle tätigen Selbständigen den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung anwenden, wenn dies zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlich ist.

(3) Der Baustellenkoordinator hat:

  1. die Zusammenarbeit und die Koordination zwischen den Arbeitgebern zu organisieren und dabei auch auf der Baustelle tätige Selbstständige einzubeziehen,
  2. für die gegenseitige Information der Arbeitgeber und der auf der Baustelle tätigen Selbstständigen zu sorgen,
  3. den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die Unterlage dem Arbeitsfortschritt und eingetretenen Änderungen gemäß anzupassen oder anpassen zu lassen,
  4. die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen, damit nur befugte Personen die Baustelle betreten.

(4) Der Baustellenkoordinator hat bei Feststellung von Sicherheitsmängeln den Bauherrn (oder dessen Projektleiter, wenn ein solcher eingesetzt ist), die Arbeitgeber (also die Firmen) und gegebenenfalls tätige Selbstständige zu informieren und die Mängelbeseitigung zu verlangen (Hinweispflicht). Bleibt dies erfolglos, kann er sich an das Arbeitsinspektorat wenden.

Sicherheits- und Gesundheitsplan (SiGe Plan)

Der Bauherr hat gemäß § 7 BauKG dafür zu sorgen, dass vor Eröffnung der Baustelle bzw. in der Vorbereitungsphase ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) erstellt wird.

  • Aspekte und Hinweise zur SiGePlan Erstellung aus der Praxis

    Der Mindestinhalt gemäß dem BauKG ist Grundvoraussetzung für einen rechtssicheren SiGePlan. Aus der Praxis haben sich insbesondere durch Rückmeldungen und Informationen von den Behörden und aufgrund der Rechtsprechung folgende wichtige Aspekte bzw. Hinweise für die Erstellung des SiGePlanes herauskristallisiert:
  • Der SiGePlan ist Ausschreibungsbestandteil und Vertragsinhalt für alle Gewerke.
  • Die Übermittlung aller SiGe-Dokumente erfolgt nachweislich an alle Beteiligten (hier kann z.B. auch eine Vereinbarung mit dem Bauherren bzw. der ÖBA getroffen werden, dass die Übergabe aller SiGe-Dokumente im Zuge jeder Vertragsunterzeichnung erfolgt). Wichtig ist, dass die nachweisliche Übergabe vor Beginn der Arbeiten auf der Baustelle erfolgt – es kann ja bereits am 1. Tag zu einem Unfall kommen.

 

Ich unterstütze Sie gerne als Planungskoordinator, Baustellenkoordinator und auch bei der Erstellung des SiGe- Plans (Sicherheits- und Gesundheitsplan)!

Standorte

Bezirk Baden

Josef-Ressel Straße 3G
A-2514 Traiskirchen

Bezirk St. Pölten

Lavendelweg 1
A-3200 Ober-Grafendorf

Kontaktanfrage



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